Die Verbindungsbusse sollte grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; 135 IV 188 E. 3.4.4). Es kann an dieser Stelle auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).