Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vergleiche dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3 mit Hinweisen, sowie BGE 134 IV 16 E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen.