der Botschaft des Bundesrates wird ausgeführt, dass die Bestimmung in erster Linie dazu dient, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen), insbesondere im Bereich des Strassenverkehrsrechts, zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13.12.2002 und des Militärgesetzbuches in der Fassung vom 21.03.2003, BBl 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.).