3.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB; sogenannte Verbindungsbusse). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1).