Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine günstige Legalprognose zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe an sich die gewünschte (spezial-)präventive Wirkung erzielt und die Anordnung einer unbedingten Strafe nicht notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren.