Seite 14 von 21 3.8 Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB in fine). Für weitergehende theoretische Ausführungen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 6.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie in Bestätigung durch den Beschuldigten in act. 2.2, Seite 7, Ziff. 8.3).