Dieses Nachtatverhalten ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Der Einwand des Beschuldigten, wonach sein Leumund als ungetrübt angesehen werden müsse, da es sich bei der Eintragung im deutschen FAER lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hätte, verkennt, dass selbst nicht einschlägige ausländische Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Insgesamt halten sich die strafreduzierenden und straferhöhenden Täterkomponenten die Waage, weshalb diese als neutral zu werten sind. 3.7 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet das Obergericht eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen als schuldangemessen.