Der Beschuldigte ist während des laufenden Strafverfahrens somit erneut deliktisch in Erscheinung getreten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung, welche nach der vorliegend zu beurteilenden Straftat begangen wurde, zeigt eine gewisse Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit, indem der Beschuldigte mehrfach gegen wichtige Verkehrsvorschriften verstiess. Dieses Nachtatverhalten ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.