Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. 6.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) wirkt sich das kooperative und geständige Verhalten des Beschuldigten, welcher sich einsichtig und reuig zeigt, geringfügig strafreduzierend aus. Zum Tatzeitpunkt verfügte der Beschuldigte über keine Eintragungen im Schweizerischen Strafregister (act. 5.1) sowie im deutschen Zentralregister (act. 5.3), was neutral zu werten ist. Hingegen besteht eine Eintragung im deutschen Fahreignungsregister (FAER; act. 5.2), bei welcher es sich nach deutschem Recht um eine Übertretung handelt. Gemäss FAER wurde dem Beschuldigten mit Entscheid vom 14. März 2024 eine Busse von Euro 200.00 auferlegt, da er am