Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (BGer 6B_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1.06.2015 E. 4.4), welche in casu nicht vorliegen.