Seite 13 von 21 3.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Es ist unbestritten, dass ein Strafvollzug für einen Beschuldigten sowie dessen Kinder eine Belastung darstellt (BGer 6B_312/2016 vom 23.06.2016 E. 1.5.3). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden.