3.5.3 Fazit Innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist somit aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung beziehungsweise Ausmass des verschuldeten Erfolgs) erscheint eine Abweichung vom Regelfall der Richtlinien der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri angezeigt. Das Obergericht erachtet eine Strafe von 170 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.