In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Dies relativiert die subjektive Tatschwere, ohne dabei die Sorgfaltspflichtverletzung als solche zu verharmlosen. Weitere subjektive verschuldenserhöhende Umstände sind nicht ersichtlich. Eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit aufgrund der Umstände liegt nicht vor. Die subjektiven Tatkomponenten sind daher leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Diese leichte Minderung rechtfertigt eine Reduktion der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze. Daraus resultiert eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen.