Vorliegend lässt sich aus den Akten nicht mit der für die Strafzumessung erforderlichen Sicherheit ableiten, dass der Beschuldigte die konkrete Möglichkeit einer derart erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung erkannte und gleichwohl auf einen guten Ausgang vertraute. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er seine Geschwindigkeit im Rahmen des Überholmanövers pflichtwidrig nicht genügend beachtete. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen.