Für die Strafzumessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Täter bei unbewusster Fahrlässigkeit den Erfolgseintritt pflichtwidrig nicht bedenkt, obwohl er ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, während bei bewusster Fahrlässigkeit der Erfolgseintritt zwar als möglich erkannt, aber pflichtwidrig auf dessen Ausbleiben vertraut wird. Vorliegend lässt sich aus den Akten nicht mit der für die Strafzumessung erforderlichen Sicherheit ableiten, dass der Beschuldigte die konkrete Möglichkeit einer derart erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung erkannte und gleichwohl auf einen guten Ausgang vertraute.