erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit nimmt die Vorinstanz nicht vor. Für die Strafzumessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Täter bei unbewusster Fahrlässigkeit den Erfolgseintritt pflichtwidrig nicht bedenkt, obwohl er ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, während bei bewusster Fahrlässigkeit der Erfolgseintritt zwar als möglich erkannt, aber pflichtwidrig auf dessen Ausbleiben vertraut wird.