Weiter könne der Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung während eines Überholmanövers beging, ein Indiz darin gesehen werden, dass sich der Beschuldigte seiner Geschwindigkeitsüberschreitung völlig bewusst gewesen sein müsse und die Tat somit vorsätzlich begangen worden sei. Das Gericht könne jedoch nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte seine eigene Geschwindigkeit während des Überholmanövers infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht im Auge behielt und die Geschwindigkeitsüberschreitung somit fahrlässig begangen habe, weshalb die Vorinstanz schliesslich zugunsten des Beschuldigten auf eine fahrlässige Tatbegehung erkannte (E. 5.2