Dementsprechend hätte er bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen müssen, dass auf dieser nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Weiter könne der Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung während eines Überholmanövers beging, ein Indiz darin gesehen werden, dass sich der Beschuldigte seiner Geschwindigkeitsüberschreitung völlig bewusst gewesen sein müsse und die Tat somit vorsätzlich begangen worden sei.