3.5.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein Seite 12 von 21 müsse, dass es sich bei dieser Passstrasse weder um eine Autobahn noch um eine Autostrasse handelte. Dementsprechend hätte er bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen müssen, dass auf dieser nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt.