Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe in Abweichung von den Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände auf 180 Tagessätze festzulegen. Diese Einsatzstrafe erscheint im Lichte der objektiven Tatschwere als schuldangemessen.