Neben der gefahrenen Geschwindigkeit führt die Vorinstanz keine weiteren signifikanten Strafzumessungsfaktoren an, die eine Straferhöhung rechtfertigen. Hingegen wirkt sich der allfällige Führerausweisentzug bzw. ein allfälliges Fahrverbot geringfügig strafreduzierend aus, wobei hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (E. 6.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).