Die Vorinstanz stellte selbst fest, dass sich das Überholmanöver an einer übersichtlichen Stelle der Gotthardpassstrasse ereignete. Dem Argument des Beschuldigten, wonach der Umstand, dass die am Messpunkt übersichtliche und gerade verlaufende Gotthardpassstrasse «ansonsten» starke Steigungen und etliche unübersichtliche Kurven aufweist, nicht angelastet werden darf, da nicht belegt ist, dass die Grenzwerte gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG an den kurvenreichen Strassenabschnitten ebenfalls erreicht worden wären, ist zuzustimmen. Dies ist weder straferhöhend noch strafmildernd zu werten.