Das Überholmanöver ist vorliegend weder straferhöhend noch strafmildernd zu werten. Durch dieses Manöver hat der Beschuldigte zwar eine erhöhte abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, zumal zur fraglichen Zeit gute Sicht-, Licht- und Fahrbahnverhältnisse geherrscht haben und keine Hinweise darauf bestehen, dass ein besonders dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht hätte. Die Vorinstanz stellte selbst fest, dass sich das Überholmanöver an einer übersichtlichen Stelle der Gotthardpassstrasse ereignete.