Studiert man die Bildaufnahmen im Dossier (act. 4 StA), so stellt man fest, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen wohl allein auf der Gegenfahrbahn verkehrte. In dubio pro reo ist ausserdem davon auszugehen, dass die Höchstgeschwindigkeit durch das Überholmanöver nur kurz überschritten wurde, um das vorangehende Fahrzeug möglichst rasch zu überholen und sogleich wieder auf die eigene Fahrspur zurückzuwechseln. Das Überholmanöver ist vorliegend weder straferhöhend noch strafmildernd zu werten.