Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen ist auch die Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung während eines Überholmanövers stattfand, nicht per se straferhöhend zu berücksichtigen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Überholmanöver besonders waghalsig gewesen und mithin eine besondere Gefahr geschaffen worden wäre, beispielsweise durch die Bedrängung eines anderen Fahrzeugführers oder dadurch, dass ein anderer Fahrzeugführer durch das Fahrverhalten des Beschuldigten zu einem unbedachten Manöver veranlasst worden wäre. Studiert man die Bildaufnahmen im Dossier (act.