Die Überschreitung der signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen definierten Wert (in casu gestützt auf die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri um mindestens 53 km/h) führt angesichts der bereits hohen Regelsanktionen für ein rein abstraktes Gefährdungsdelikt nicht automatisch zu einer zusätzlichen Erhöhung der Mindeststrafe. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die kantonale Strafempfehlung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri genau auf den definierten Wert von 53 km/h bezieht und nicht wie bei den SSK-Empfehlungen auf eine Bandbreite von möglichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwi-