Dem zentralen Argument der Staatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte höher zu bestrafen sei, weil er den Schwellenwert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG von mehr als 30 km/h um 23 km/h überschritten habe, ist wie folgt zu entgegnen: Die Überschreitung der signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen definierten Wert (in casu gestützt auf die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri um mindestens 53 km/h) führt angesichts der bereits hohen Regelsanktionen für ein rein abstraktes Gefährdungsdelikt nicht automatisch zu einer zusätzlichen Erhöhung der Mindeststrafe.