Zur fraglichen Zeit herrschten gute Sicht-, Licht- und Fahrbahnverhältnisse und kein besonders dichtes Verkehrsaufkommen. Die Höchstgeschwindigkeit wurde durch das Überholmanöver nur kurz überschritten und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich um ein waghalsiges Überholmanöver gehandelt hätte oder eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen worden wäre. Demgemäss ist eine Einsatzstrafe von 210 im konkreten Fall als zu hoch anzusehen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Abweichung von den Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände auf 180 Tagessätze festzulegen.