Aus diesen Grundsätzen folgt, dass Strafmassempfehlungen zwar den Rahmen vorgeben, die konkrete Strafzumessung jedoch an den Umständen des Einzelfalls auszurichten bleibt. Dementsprechend sind die konkreten Umstände des Falles zu würdigen. Das Überholmanöver ereignete sich an einer übersichtlichen und geraden Stelle der Gotthardpassstrasse, also ausserorts. Zur fraglichen Zeit herrschten gute Sicht-, Licht- und Fahrbahnverhältnisse und kein besonders dichtes Verkehrsaufkommen.