Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschuldigten aufgrund der im Kanton Uri von denjenigen der SSK abweichenden Strafmassempfehlungen liegt nicht bereits vor, weil andere Kantone keine fein abgestufte Staffelung pro km/h vorsehen. Mithin würde jeder andere Fahrzeuglenker, der an derselben Stelle dieselbe Geschwindigkeitsüberschreitung wie der Beschuldigte begeht in Anlehnung an dieselben Richtlinien bestraft.