Demgemäss wird die Strafzumessung vor Gericht zwar unter Umständen in Anlehnung an die Strafzumessungsrichtlinien, aber dennoch immer individuell vorgenommen. Die Vergleichbarkeit von Fällen ist auch bei gewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nur beschränkt gegeben, da für die Bewertung des Verschuldens immer auch die Umstände der Tat, zum Beispiel die Gegebenheiten am Tatort und die Strassenverhältnisse, sowie die Täterkomponenten, beispielsweise Vorstrafen oder das Verhalten im Strafverfahren, massgebend sein können (BGE 120 IV 136 E. 3a; BGer 6B_ 560/2019 vom 23.08.2019 E. 4.1). Vollständig identische Fälle gibt es kaum.