Der Beschuldigte ist sinngemäss der Meinung, dass eine Unterscheidung innerhalb derselben Strassenkategorie den Grundsätzen der Strassenverkehrsgesetzgebung widerspreche und dass angesichts tieferer Strafen in anderen Kantonen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen werde. Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5; 136 I 121 E. 5.2; 131 I 105 E. 3.1).