Die SSK hält zudem ausdrücklich fest, dass besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse sowohl bei der Qualifikation als auch bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind. Auf den Richtlinien der SSK beruhen auch diejenigen anderer Kantone wie beispielsweise die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau oder des Kantons Luzern, wobei auch diese keine Abstufungen der Geschwindigkeitsüberschreitung pro km/h vorsehen, sondern in der Bandbreite der Geschwindigkeitsüberschreitungen um 50 bis 59 km/h ebenfalls eine Strafe ab 120 Tagessätzen vorsehen.