Dieselben Richtlinien würden bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h, und somit lediglich 1 km/h weniger, ausserorts bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h oder darunter 180 Strafeinheiten – und somit 30 Strafeinheiten weniger – vorsehen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, wonach Geldstrafen lediglich bis 180 Strafeinheiten vorgesehen werden können (vergleiche Art. 34 Abs. 1 StGB), ergäbe sich daraus, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h gestützt auf diese Richtlinien nur noch eine Freiheitsstrafe verhängt werden könnte.