Der Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 14:57 Uhr mit einer Geschwindigkeit von netto 137 km/h. Er überschritt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h respektive den Schwellenwert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG von mehr als 30 km/h um 23 km/h (BGE 122 IV 173 E. 2b/bb; 124 II 259 E. 2c).