Liegen keine Umstände vor, die die infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Strafrahmen zu orientieren (BGer 6B_1358/2017 vom 11.03.2019 E. 3.2). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (BGer 6B_300/2021 vom 14.07.2021 E. 3.2.1 mit weitern Hinweisen; 6B_505/2020 vom 13.10.2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24.05.2017 E. 3.3.1).