Der Beschuldigte verkennt jedoch, dass die Vorinstanz lediglich deshalb auf eine Freiheitsstrafe erkannte, da sie die schuldangemessene Strafe auf 250 Tageseinheiten festsetzte und damit über 180 Tageseinheiten hinausging, weshalb nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht fiel. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen gelangt das Obergericht nachfolgend zum Schluss (vergleiche E. 3.5 f.), dass die schuldangemessene Strafe 170 Tagessätzen entspricht, weshalb die Geldstrafe als angemessene Sanktion erachtet wird.