Seite 8 von 21 Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige präferiert, welche weniger in die persönliche Freiheit eingreift. Der Beschuldigte verkennt jedoch, dass die Vorinstanz lediglich deshalb auf eine Freiheitsstrafe erkannte, da sie die schuldangemessene Strafe auf 250 Tageseinheiten festsetzte und damit über 180 Tageseinheiten hinausging, weshalb nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht fiel.