Gefahr, lässt aber trotzdem nicht von seinem Tun ab und hofft, er könne der Gefahr entgehen. Dies begründet in der Regel einen schwereren Vorwurf (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 252 f.). 3.4 Festlegung der Strafart Der Beschuldigte wird wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen, für welche er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Der Strafrahmen bewegt sich somit zwischen einer Geldstrafe vom mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.