Beim Fahrlässigkeitsdelikt ist für die Verschuldensbewertung grundsätzlich zu beachten, ob eine unbewusste oder eine bewusste Fahrlässigkeit vorliegt. Ob der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder ob er darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB) darf unter dem Aspekt des subjektiven Verschuldens unterschiedlich bewertet werden. Unbewusste Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter gar nicht daran denkt, ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut zu verletzen. Demgegenüber handelt bewusst fahrlässig, wer die entsprechende Möglichkeit erkennt, jedoch darauf vertraut, es werde nichts passieren. Im zweiten Fall sieht der Täter die