Seite 7 von 21 Überschreitung des richterlichen Ermessens (E. 4.4). Demzufolge kann das Obergericht die Strafzumessungsempfehlungen der Staatsanwaltschaft als Orientierungshilfe nutzen. Soweit es im konkreten Einzelfall von diesen Empfehlungen abweicht, ist dies anhand massgeblicher Tat- und Täterkomponenten nachvollziehbar zu begründen.