Strafmassempfehlungen haben Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe, ohne es zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen (BGer 6B_778/2020 vom 13.04.2021 E. 2.4.4; 6B_528/2020 vom 13.08.2020 E. 2.5.2; 6B_510/2019 vom 08.08.2019 E. 4.3). Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es gerade im Massengeschäft legitim, Strafzumessungsrichtlinien für Regelfälle festzulegen (vergleiche BGE 132 II 234 E. 3.1). Im Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 sah das Bundesgericht jedoch im unbegründeten Abweichen von den Strafzumessungsempfehlungen der SSK eine Rechtsverletzung beziehungsweise eine