habe. Ohnehin sei die vom Beschuldigten als Referenz beigezogene Richtlinie aus dem Jahre 2016 einerseits veraltet, andererseits sei diese im Kanton Uri nie tel quel angewendet worden, da die Richtlinie der SSK zwischen 180 Tagessätzen und einem Jahr Freiheitsstrafe keine Abstufung vorgesehen habe. Die ausdifferenzierten, sich aber auf die Richtlinien der SSK stützenden Strafmassrichtlinien des Kantons Uri seien denn auch von der kantonalen Rechtsprechung fortwährend bestätigt worden. Schliesslich bleibe es zu ergänzen, dass sich die in den Richtlinien enthaltenen Strafmasse auf fahrlässige Tatbegehung bezögen. Grobe Fahrlässigkeit, wie sie etwa bei hohen Fahrgeschwindigkeiten wie