Gemäss der Vorinstanz sei straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung beging, als er gleichzeitig ein anderes Fahrzeug überholte. Auch habe er die Seite 6 von 21 Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf einer geraden Landstrasse, sondern auf der Gotthardpassstrasse begangen. Diese Strasse weise teilweise eine starke Steigung auf, sei kurvenreich und insbesondere in den Kurven nicht übersichtlich. Die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltskonferenz (SSK) seien für das Gericht keineswegs bindend, was das Bundesgericht wiederholt festgehalten