3.2.2 Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte nach Abzug der Toleranz 53 km/h zu schnell gefahren und der vom Bundesgericht entwickelte Schwellenwert von 30 km/h somit deutlich überschritten worden sei. Gemäss der Vorinstanz sei straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung beging, als er gleichzeitig ein anderes Fahrzeug überholte.