Das Überholmanöver des Beschuldigten habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz jedoch an einer übersichtlichen Stelle stattgefunden. Dies ergebe sich nicht nur anhand der Messfotografie, sondern auch anhand der Koordinaten der Messstelle und der Messdistanz zum Fahrzeug. Der Beschuldigte hätte sich im Tatzeitpunkt auf einem langen, geraden und übersichtlichen Streckenabschnitt mit vernachlässigbarer Steigung befunden.