In vergleichbaren Fällen hätte das Bundesgericht auf Geld- statt auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft erschöpfe sich in der abstrakten Feststellung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der angeblich schweizweit einzigartigen Gotthardpassstrasse stattgefunden habe und diese teilweise eine starke Steigung aufweise, kurvenreich und insbesondere in den Kurven nicht übersichtlich sei. Das Überholmanöver des Beschuldigten habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz jedoch an einer übersichtlichen Stelle stattgefunden.