Auch die Aberkennung des deutschen Führerausweises für fünf Monate bedeute einen signifikanten Eingriff in die Lebensgewohnheiten des auch in der Schweiz beruflich tätigen Beschuldigten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung präferiere bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige, welche weniger in die persönliche Freiheit eingreife. Selbst bei Raserdelikten gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG sehe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bestrafung mit einer Geldstrafe vor, sofern keine einschlägigen Vorstrafen bestehen. In vergleichbaren Fällen hätte das Bundesgericht auf Geld- statt auf Freiheitsstrafe erkannt.