Der gestellte Antrag stehe sowohl im Einklang zu den Strafmassempfehlungen SVG der Schweizer Staatsanwälte-Konferenz (SSK) als auch – als Vergleich – im Einklang mit den Empfehlungen der Kantone Zürich, Aargau und Luzern. Es seien bei dem Beschuldigten keine Gründe ersichtlich, weshalb von den Empfehlungen abgewichen und eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden solle. Die Geldstrafe und die damit zu verbindende Busse treffe den Beschuldigten spürbar. Auch die Aberkennung des deutschen Führerausweises für fünf Monate bedeute einen signifikanten Eingriff in die Lebensgewohnheiten des auch in der Schweiz beruflich tätigen Beschuldigten.