Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug seien erfüllt und die Probezeit von zwei Jahren sei in casu angemessen. Mit der bedingten Geldstrafe sei eine Verbindungsbusse von 1/5 der Gesamtstrafe, somit CHF 2'880.00, auszusprechen, wovon die hinterlegte Kaution von CHF 950.00 zu verrechnen und noch CHF 1'930.00 zu bezahlen sei. Für diesen Betrag sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen festzulegen. Der gestellte Antrag stehe sowohl im Einklang zu den Strafmassempfehlungen SVG der Schweizer Staatsanwälte-Konferenz (SSK) als auch – als Vergleich – im Einklang mit den Empfehlungen der Kantone Zürich, Aargau und Luzern.